Einbau genormter Baufertigteile

Gewerbe Einbau von genormten Baufertigteilen
Die handwerksähnlichen Gewerbetreibenden montieren im Rahmen dieses Gewerbebereichs genormte Fenster, Türen und Zargen aus Holz, Kunststoffen, Metall oder Nichteisenmetallen. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sind diese Montagetätigkeiten unwesentliche Teiltätigkeiten aus den Berufsbildern des Metallbauerhandwerks, des Tischlerhandwerks oder des Glaserhandwerks. Diese Einbautätigkeiten von genormten Baufertigteilen hat der Gesetzgeber in die Anlage B zur Handwerksordnung aufgenommen.
Die genormten Baufertigteile werden in handwerksähnlicher Betriebsweise in Gebäuden montiert. Die Gewerbetreibenden treten häufig auch als Nachunternehmer auf.

Änderungen an den genormten Baufertigteilen sind im Rahmen des handwerksähnlichen Gewerbes nicht zulässig.

Folgende Tätigkeiten sind umfasst:

Einbau industriell hergestellter normierter Fenster, Türen, Zargen und Regale Einbau und Montage von Fertigmöbeln und Schrankwänden
von Fertigeinbauküchen (keine Anfertigung und keine Veränderung) Aufstellen Einbau von Dachfenstern, soweit kein Eingriff in die Dachkonstruktion notwendig ist Aufbau von Systemmesseständen.

 






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