Bodenleger

Bodenleger
Zur Verrichtung dieser Arbeiten bedarf es nicht der Eintragung in die Handwerksrolle, da es sich insoweit um ein handwerksähnliches Gewerbe handelt, dessen Ausübung im Rahmen eines stehenden Gewerbes grundsätzlich nicht die Ablegung der Meisterprüfung erfordert. Dies setzt allerdings voraus, dass die Tätigkeiten auf die im Bodenlegergewerbe üblichen Arbeitsbereiche beschränkt bleibt; dies ist das Verlegen von Linoleum-, Kunststoff-, Gummiböden, von Teppichböden (mit Ausnahme der Verlegetechnik "Verspannen"), Laminatböden sowie ? neu ? auch das Verlegen von sogenanntem Fertigparkett.
Bei darüber hinausgehenden Verlegearbeiten wird der Arbeitsbereich des Raumausstatterhandwerks oder Parkettlegerhandwerks berührt.

Um auch anderen Handwerksberufen, deren Arbeitsgebiet in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Verlegung von Fußböden stehen, die Möglichkeit einzuräumen, derartige, weiterführende Verlegungsarbeiten auszuführen, wurde durch Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Bodenleger/Geprüfte Bodenlegerin" vom 22.09.1982 die Ausbildung zum Bodenleger als Ausbildungsberuf anerkannt. Diese sieht vor, dass Absolventen einer handwerklichen Berufsausbildung im Bereich des Estrichleger-, Maler- und Lackierer-, Parkettleger-, Raumausstatter- sowie Tischlerhandwerks zur Prüfung als Bodenleger zugelassen sind. Ziel der Verordnung ist es zudem, im Rahmen einer für alle geltenden Ausbildungsordnung festzustellen, ob der einzelne Kandidat über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Bodenlegergewerbes verfügt. Dabei sind folgende Regelungen zu berücksichtigen: Soweit Fertigparkett nicht vom Parkettlegerhandwerk verlegt wird, kann es sich nur um großformatige Elemente handeln (DIN 280, Teil 5). Es kommt nur eine schwimmende Verlegung in Betracht. Alle übrigen und damit die Mehrzahl der Parkettlegearbeiten fallen nach wie vor in den Kernbereich des Parkettlegerhandwerks und sind sinngemäß wesentliche Tätigkeiten dieses Handwerks.

 






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